2.7.1 Grundlagen

Die schweizerischen Brandschutzvorschriften (BSV) der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) bezwecken den Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen. Sie sind in allen Kantonen gesetzlich verbindlich.

Die VKF-BSV bestehen aus der VKF-Brandschutznorm (VKF-BSN) und den VKF-Brandschutzrichtlinien (VKF-BSR). Die VKF-BSN enthält Grundsätze für den baulichen, technischen und betrieblichen Brandschutz. Die VKF-BSR regeln einzelne Massnahmen im Rahmen der VKF-BSN. Ergänzt werden die VKF-Brandschutzvorschriften mit themenbezogenen Brandschutzerläuterungen (VKF-BSE), nutzungsbezogenen Brandschutzarbeitshilfen (VKF-BSA), einem Verzeichnis mit weiteren Bestimmungen und zusätzlichen Dokumenten (Merkblätter, Musterweisungen, Reglemente und Formulare).

Die aktuelle Ausgabe 2015 der BSV wurde auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Das Vorschriftenwerk wird laufend über Teilrevisionen und sogenannte «FAQ» (frequently asked questions) aktuell gehalten und kann frei übers Internet eingesehen werden (vgl. www.bsvonline.ch). Ergänzt werden die VKF-BSV durch «Stand der Technik Papiere» (STP), welche von den Branchenverbänden erarbeitet und von der Technischen Kommission Brandschutz (TKB) der VKF auf Übereinstimmung mit den VKF-BSV überprüft werden. Die für die Gebäudehülle vorwiegend massgebenden Dokumente sind:

  • VKF-BSR 10-15: Begriffe und Definitionen
  • VKF-BSR 11-15: Qualitätssicherung im Brandschutz
  • VKF-BSR 13-15: Baustoffe und Bauteile – Klassifikation
  • VKF-BSR 14-15: Verwendung von Baustoffen
  • VKF-BSR 15-15: Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte

Die folgende Zusammenstellung aus den oben genannten Grundlagen gibt Hinweise auf die Anforderungen an die Qualitätssicherung im Brandschutz, die Klassifizierung von Bauprodukten (Baustoffen und Bauteilen) und die brandschutztechnischen Anforderungen an die Konstruktion der Gebäudehülle (Aussenwandkonstruktionen und Dachkonstruktionen). Für die gesetzlich konforme Projektierung und Realisierung des Brandschutzes ist die Berücksichtigung der gesamten VKF-BSV erforderlich.

2.7.2 Kriterien für Brandschutzanforderungen

In Bezug auf die Gebäudehülle werden die Anforderungen an den Brandschutz insbesondere bestimmt nach Massgabe von:

  • Bauart, Lage, Nachbarschaftsgefährdung, Ausdehnung und Nutzung;
  • Gebäudegeometrie und Geschosszahl;
  • Brandbelastung und Brandverhalten der Materialien sowie Verqualmungsgefahr;
  • Brandbekämpfungsmöglichkeit durch die Feuerwehr.

2.7.3 Brandschutzkonzepte

Im Normalfall kommen Standardkonzepte der VKF-BSV zur Anwendung, bei welchen die Schutzziele mit vorgeschriebenen Massnahmen erreicht werden. Dabei unterscheiden die VKF-BSV zwischen den folgenden beiden Standardkonzepten:

Bauliches Konzept

Die Schutzziele werden durch bauliche Brandschutzmassnahmen erreicht, wie feuerwiderstandsfähige (tragende und brandabschnittsbildende) Bauteile sowie Einschränkungen bei der Verwendung von brennbaren Baustoffen. Nutzungsbezogen können zusätzlich technische Brandschutzmassnahmen erforderlich sein.

Löschanlagenkonzept

Bei einem Löschanlagenkonzept werden zu den baulichen Brandschutzmassnahmen VKF-anerkannte, stationäre Löschanlagen berücksichtigt. Durch den Einsatz von Löschanlagen (z.B. Sprinkleranlagen) ist es möglich, die geforderten Feuerwiderstandswerte von Bauteilen zu reduzieren und den Anwendungsbereich von brennbaren Baustoffen zu erweitern.

2.7.4 Definitionen

Nutzung

Nutzung ist die Art der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen, Räumen und Betrieben. Für den Brandschutz ist diese von Bedeutung, soweit dafür besondere Anforderungen festgelegt sind. Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Einteilung der Bereiche bezüglich der Nutzungskategorien. In Bezug auf die Gebäudehülle ist die folgende Unterscheidung von grosser Bedeutung:

  • Beherbergungsbetriebe [a]:
    Insbesondere Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind.
  • Übrige Nutzungen:
    wie Wohnen, Büros, Schulen, Verkaufsräume/- geschäfte, Landwirtschaft, Industrie und Gewerbe, Beherbergungsbetriebe [b] (Hotels, Pensionen, Ferienheime) und [c] (abgelegene Berghütten), Räume mit grosser Personenbelegung usw.

Gesamthöhe

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Giebeldächern um die Firsthöhe, bei Flachdächern um die Dachfläche beziehungsweise um den Dachflächenbereich über dem tiefst gelegenen Teil des massgebenden Terrains. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Lift- und Treppenaufbauten, Lüftungsanlagen, Abgasanlagen und Solaranlagen usw. können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen. Bild 2.7.2 zeigt eine schematische Darstellung zur Messweise der Gesamthöhe.

Gebäudegeometrie

Die VKF-BSN unterscheidet primär folgende Kategorien der Gebäudegeometrie:

  • Gebäude geringer Höhe: bis 11 m Gesamthöhe;
  • Gebäude mittlerer Höhe: bis 30 m Gesamthöhe;
  • Hochhäuser: mehr als 30 m Gesamthöhe;
  • Gebäude mit geringen Abmessungen:
    • Gebäude geringer Höhe;
    • max. 2 Geschosse über Terrain;
    • max. 1 Geschoss unter Terrain;
    • Summe aller Geschossflächen max. 600 m2;
    • keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung;
    • keine Nutzung als Kinderkrippe;
    • Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss.
Bild 2.7.1: Abgrenzung Dach/Wand.
Bild 2.7.2: Die Qualitätssicherungsstufen sind abhängig von der Nutzung, besonderen Brandrisiken und der Gesamthöhe h eines Gebäudes (Quellen: VKF-BSR 10-15, VKF-BSR 11-15)..

Baustoffe und Bauteile mit Brandschutzanforderungen

Baustoffe und Bauteile nach den VKF-BSV entsprechen dem Begriff des «Bauprodukts» nach Bauproduktegesetz des Bundes.

Aussenwandkonstruktionen

Die Aussenwandkonstruktionen bestehen aus der eigentlichen Aussenwand, der darauf angebrachten Aussenwandbekleidung sowie allfälligen Innenbekleidungen.

Dachkonstruktionen

Als Dachkonstruktionen gelten Flach-, Steil-, Kuppel und Tonnendächer usw., deren Neigung um mehr als 10° von der Vertikalen abweicht.
Dachkonstruktionen bestehen aus dem Dach sowie der darauf angebrachten Bedachung.

Bedachung

Bekleidungs- und Abdichtungssystem eines Gebäudes einschliesslich etwaiger Wärmedämmschichten oder Dampfsperren, üblicherweise auf ihrer tragenden Unterlage einschliesslich Befestigungsmaterial (Verklebung, mechanischer Befestigung usw.), um die Wetterdichtheit sicherzustellen.
Terrassenböden gelten nicht als Bestandteil der Bedachung, wenn sie auf der Oberseite der Dachkonstruktion angebracht sind und primär dem Schutz der darunter liegenden Bedachung dienen.

Abgrenzung Aussenwandkonstruktion und Dachkonstruktion

Im Bereich der Gebäudehülle wird zwischen den Anforderungen an Aussenwandkonstruktionen und Dachkonstruktionen unterschieden. Die Abgrenzung Dach/Wand bei ein- und auswärts geneigten Flächen erfolgt gemäss Bild 2.7.1.

Brandschutzabstände

Als Brandschutzabstand zwischen Bauten und Anlagen gilt der Abstand, der für einen ausreichenden Brandschutz mindestens einzuhalten ist. Die Brandschutzabstände sind – unabhängig eines allfälligen baurechtlichen Abstandes – in den VKF-BSV definiert. Die Abstände sind zwischen den Fassaden zu messen. Kragen Dachvorsprünge oder Bauteile mehr als 1 m aus, vergrössert sich der Abstand um das 1 m übersteigende Mass. Die allgemeinen Anforderungen an die Brandschutzabstände sind in Bild 2.7.3 ersichtlich.
Nutzungsspezifische Anforderungen sind in VKF-BSR 15-15 z. B. für Bauten mit gefährlichen Stoffen, Büro-, Gewerbe- und Industriebauten, landwirtschaftliche Bauten usw. festgehalten. Werden erforderliche Brandschutzabstände unterschritten, gelten an die Ausführung der Aussenwände hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen.

Bild 2.7.3: Abhängig vom Brandschutzabstand x werden Anforderungen an die Brennbarkeit der äussersten Schicht gestellt (Quelle: VKF-BSR 15-15)..

2.7.5 Qualitätssicherung

Qualitätssicherung Brandschutz

«Qualitätssicherung Brandschutz» ist die Summe der Handlungen zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit aller baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Massnahmen, zur Gewährleistung der Brandsicherheit während des gesamten Lebenszyklus einer Baute oder Anlage.

Qualitätssicherungspflicht

Alle betroffenen Personen haben während des gesamten Lebenszyklus der Baute oder Anlage eine wirkungsvolle Qualitätssicherung im Brandschutz sicherzustellen. Die Massnahmen zur Qualitätssicherung im Brandschutz sind regelmässig zu überprüfen und im Bedarfsfall anzupassen. Die Qualitätssicherung ist durch Eigen- oder Fremdüberwachung zu gewährleisten.

Qualitätssicherungsstufe

Die Qualitätssicherungsstufe (QSS) definiert die Anforderungen an die Projektorganisation, die Qualifikation der beteiligten Personen und die Dokumentation. Neubauten sowie bauliche oder nutzungsbezogene Änderungen an allen Bauten und Anlagen werden in eine der vier QSS eingeteilt (vgl. Bild 2.7.2).

Die Anforderungen an die Qualitätssicherung richten sich nach den Kriterien für Brandschutzanforderungen, Einrichtungen für den technischen Brandschutz sowie verwendeter Nachweisverfahren im Brandschutz. Die Einstufung erfolgt nach Nutzung, Gebäudegeometrie (Gebäudehöhe, Ausdehnung), Bauweise und besonderen Brandrisiken. Bei möglicher unterschiedlicher Einstufung ist die jeweils höhere QSS für die gesamte Baute oder Anlage massgebend. Bei klar abgegrenzten Gebäudeteilen mit unterschiedlichen Einstufungen ist die Festlegung von mehreren QSS möglich. Die Brandschutzbehörde legt die QSS 1 bis 4 fest.

Sie kann bei gravierenden Gründen oder Projektänderungen, für eine gesamte Baute oder Anlage respektive für einen Teilbereich davon, eine höhere oder tiefere QSS festlegen.

Anforderungen und Umsetzung

Die aus den QSS resultierenden Anforderungen und deren Umsetzung sind detailliert in VKF-BSR 11-15 beschrieben. Mit folgenden Massnahmen soll die Qualitätssicherung im Brandschutz hauptsächlich verbessert werden:

  • QS-Verantwortlicher Brandschutz: In Projektierung, Ausschreibung und Realisation verantwortliche und entsprechend der Aufgabe geeignete Fachperson.
  • Instruktion der technischen Brandschutzanlagen: Anlagenerrichter instruiert die Eigentümer- und Nutzerschaft.
  • Übereinstimmungserklärung Brandschutz: Bescheinigung über die ordnungsgemässe Umsetzung der durch die VKF-BSV auferlegten Qualitätssicherungsmassnahmen.
  • Revisionsunterlagen Brandschutz: Zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft aller Anlagen sind dem Eigentümer Dokumente für Betrieb und die Instandhaltung abzugeben.

Einfluss der Gebäudehülle

Bekleidungen und/oder Wärmedämmungen in Aussenwandbekleidungen mit brennbaren Bauprodukten sowie Doppelfassaden gelten nach VKF-BSR 11-15 als besondere Brandrisiken und führen entweder zu einer Erhöhung der QSS oder einer Einschränkung der Verwendung (vgl. Bild 2.7.2).

2.7.6 Baustoffe

Als Baustoffe gelten alle für die Herstellung von Bauten, Anlagen und Bauteilen sowie für den Ausbau verwendeten Materialien, an deren Brandverhalten Anforderungen gestellt werden.

Baustoffe werden über genormte Prüfungen oder andere VKF-anerkannte Verfahren klassifiziert. Massgebende Kriterien sind insbesondere Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen und Korrosivität.

Baustoffe werden hinsichtlich ihres Brandverhaltens in die folgenden Brandverhaltensgruppen (abgekürzt = RF [von franz. réaction au feu]) eingeteilt:

  • RF1 (kein Brandbeitrag);
  • RF2 (geringer Brandbeitrag);
  • RF3 (zulässiger Brandbeitrag);
  • RF4 (unzulässiger Brandbeitrag).

Als Baustoffe mit kritischem Verhalten (abgekürzt = cr [von franz. comportement critique]) werden Baustoffe bezeichnet, welche aufgrund ihrer Rauchentwicklung und/ oder dem brennenden Abtropfen/Abfallen und/oder deren Korrosivität usw. im Brandfall zu nicht akzeptierten Brandauswirkungen führen können.

Die Zuordnung der Baustoffe zu den entsprechenden Brandverhaltensgruppen (RF1 bis RF4) ist in VKF-BSR 13-15 geregelt und erfolgt auf verschiedenen Wegen (vgl. Bild 2.7.4):

  • Klassifikation nach den massgebenden europäischen Normen (EN), wie z. B. SN EN 13501-1 für Bauprodukte, oder SN EN 13501-5 für Bedachungen;
  • Klassifikation durch Beschlüsse der Europäischen Kommission über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten ohne weitere Prüfung (CWFT, Classification Without Further Testing);
  • Klassifikation nach den massgebenden Prüfbestimmungen der VKF → Brandkennziffer;
  • Klassifikation nach der VKF-Liste «Allgemein anerkannte Bauprodukte»;
  • Klassifikation über einen Systemnachweis zur Einhaltung der Schutzziele;
  • Klassifikation über ein VKF-anerkanntes «Stand der Technik Papier».
Bild 2.7.4: Klassifizierung von Bauprodukten nach EN und nach VKF.

Brennbare Baustoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht zu einer unzulässigen Gefahrenerhöhung führen.

Baustoffe der RF4 (cr) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese hohlraumfrei und allseitig K 30 gekapselt eingebaut werden. Davon ausgenommen sind Textilien von Beschattungseinrichtungen ≤ 0,6 mm, jedoch nicht in vertikalen Fluchtwegen.

Lichtdurchlässige Elemente aus brennbaren Baustoffen sind flächenmässig beschränkt zu verwenden.
Fensterrahmen und flächenmässig nicht relevante Bauteile (Anschlussfugen, Dichtungen, Isolierstege, Randstreifen usw.), welche konstruktiv zwingend notwendig sind, müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen. Sie dürfen unabhängig der Vorgaben an die Materialisierung eingesetzt werden.

Bestehen Aussenwand- oder Dachkonstruktionen nur aus der Aussenwand resp. dem Dach und verfügen über kein Aussenwandbekleidungssystem oder keine Bedachung, so muss die Konstruktion jeweils die höheren Anforderungen gemäss VKF-BSR 14-15 Ziffer 3 erfüllen.

Kapselung

Kapselung ist eine allseitige (6-seitige), feuerwiderstandsfähige Bekleidung eines Bauprodukts mit dem Zweck, das bekleidete Bauprodukt vor den Einwirkungen eines Brandes zu schützen und dadurch dessen brandschutztechnischen Eigenschaften zu verbessern. Eine Kapselung muss auch im Bereich von Durchführungen (z. B. Rohrleitung durch ein gekapseltes Wandelement) stets gewährleistet sein.

Konstruktionen aus Einzelschichten, welche brennbare Baustoffe enthalten, werden als Ganzes der RF1 zugeordnet, sofern sie allseitig K 30−RF1 gekapselt sind.

Mehrschichtige, feuerwiderstandsfähige Bauteile mit brennbaren Anteilen entsprechen als gesamte Konstruktion der RF1, wenn das Bauteil mit Baustoffen der RF1 gekapselt ist. Der minimale Feuerwiderstand K der Kapselung beträgt 30 Minuten weniger als der Feuerwiderstand des gesamten Bauteils, jedoch mindestens K 30−RF1. Zwischenräume sind mit Baustoffen der RF1 hohlraumfrei zu füllen.

2.7.7 Bauteile

Als Bauteile gelten alle Teile eines Bauwerks, an deren Feuerwiderstand Anforderungen gestellt werden. Bauteile werden über genormte Prüfungen oder andere VKF-anerkannte Verfahren klassifiziert. Massgebend ist insbesondere die Feuerwiderstandsdauer bezüglich der Kriterien Tragfähigkeit (R), Raumabschluss (E) und Wärmedämmung (I). Die Feuerwiderstandsdauer ist die Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss.

Bei der Gebäudehülle gibt es nur vereinzelt Anforderungen an den Feuerwiderstand, z. B. bei Umfassungswänden von Atrien (vgl. VKF-BSE 101-15), Doppelfassadenkonstruktionen (vgl. VKF-BSE 102-15), Brüstungen bzw. Auskragungen von Hochhäusern oder als Ersatzmassnahme bei Unterschreitung der Brandschutzabstände.

2.7.8 Abgrenzung zwischen Gebäudehülle und Gebäudeausbau

Die Verwendung von Baustoffen ist in VKF-BSR 14-15 geregelt. Dabei werden jeweils die Anforderungen an die Gebäudehülle und an den Gebäudeausbau klar unterschieden (vgl. Definitionen gemäss Bild 2.7.5).

2.7.9 Vorgehensweise bei der Materialisierung

Bezüglich der Anforderungen an die Materialisierung ist nicht das Bauteil massgebend, sondern die Funktion des betrachteten Raums. Dabei ist zuerst die Frage zu klären, ob die Materialanforderungen für den Aussenraum (→ Gebäudehülle) oder für einen Innenraum (→ Gebäudeausbau) gesucht werden (vgl. Bild 2.7.5). Wie unter Ziffer 2.7.7 erwähnt, können z. T. auch an Aussenbauteilen Feuerwiderstandsanforderungen bestehen.

Bei der Planung des baulichen Brandschutzes wird folgende Vorgehensweise empfohlen:

  • Festlegung der Nutzungseinheiten: Planer mit Bauherrschaft;
  • Festlegung der Flucht-/Rettungswege: gemäss VKF-BSR 16-15;
  • Festlegung der Brandabschnitte: gemäss VKF-BSR 15-15;
  • Festlegung der Materialisierung: gemäss VKF-BSR 14-15.

Die VKF stellt zur Vereinfachung des Planungsprozesses für folgende Nutzungen bzw. Gebäudegeometrien sogenannte «Musterlösungen» für die Verwendung von Baustoffen zur Verfügung. Dabei werden mögliche Lösungen für ein rein bauliches Konzept und für ein Löschanlagenkonzept aufgezeigt:

  • Wohn-/Büro-/Hotelgebäude, Gebäude mittlerer Höhe und Hochhäuser;
  • Beherbergungsbetriebe [a], Gebäude mittlerer Höhe.

2.7.10 Anforderungen aufgrund der Gebäudegeometrie

Gebäude mittlerer Höhe

Werden für Aussenwandbekleidungen und/oder Wärmedämmungen brennbare Bauprodukte verwendet, muss die Zugänglichkeit für die Feuerwehr für den Löscheinsatz (z. B. Druckleitungen, mobiler Wasserwerfer) an die jeweiligen Fassadenflächen gewährleistet sein.

Brennbare Aussenwandbekleidungen und/oder Wärmedämmungen sind konstruktiv so zu unterteilen, dass sich ein Brand an der Aussenwand vor dem Löschangriff durch die Feuerwehr um nicht mehr als zwei Geschosse oberhalb des Brandgeschosses ausbreiten kann.

Aussenliegende Balkone und Beschattungseinrichtungen dürfen diese Anforderungen nicht unterlaufen. Textile Beschattungseinrichtungen ≤ 0,6 mm werden nicht berücksichtigt.

Ist die oberste Schicht der Bedachung brennbar, muss die Zugänglichkeit für die Feuerwehr auf die jeweiligen Dachflächen von aussen (z. B. Hubrettungsfahrzeug) gewährleistet sein oder es ist ein Treppenaufgang auf die Dachfläche erforderlich.

Hochhäuser

Aussenwand und Aussenwandbekleidungssystem von Hochhäusern müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Ausgenommen sind Kunststoffdübel und punktuelle Rückverankerungen von Wärmedämmungen sowie flächenmässig nicht relevante Bauteile.

Aussenwände aus Einzelschichten, welche brennbare Baustoffe enthalten, werden als Ganzes der RF1 zugeordnet, sofern sie allseitig K 60−RF1 gekapselt sind. Zwischenräume sind mit Baustoffen der RF1 hohlraumfrei zu füllen.
An Hochhäusern müssen Beschattungseinrichtungen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Im Bereich von Balkonen sind ausschwenkbare, textile Beschattungseinrichtungen aus Baustoffen der RF2 zulässig.

2.7.11 Anforderungen an Aussenwandkonstruktionen

Allgemeines

Beim baulichen Standardkonzept müssen geklebte Aussenwandbekleidungssysteme und/oder Fensterelemente (z. B. Structural-Glazing-Fassadenelemente), welche ohne eine mechanische Sicherung ausgeführt sind, mit einer von der VKF-anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden.

Wärmedämm-Verbundsysteme

Wärmedämm-Verbundsysteme von Gebäuden mittlerer Höhe, deren Dämmstoffe aus brennbaren Materialien bestehen, müssen mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden oder in jedem Geschoss einen umlaufenden Brandriegel aus Baustoffen der RF1 (Schmelztemperatur ≥ 1’000 °C) mit einer minimalen Höhe von 0,2 m aufweisen.

Mit Ausnahme der Brandriegel von nicht VKF-anerkannten oder als gleichwertig beurteilten Konstruktionen benötigen geklebte Dämmungen von Wärmedämm- Verbundsystemen keine mechanische Sicherung.

Für die Planung und Realisierung von Wärmedämm- Verbundsystemen ist das «Stand der Technik Papier» zu verputzten Aussenwärmedämmungen (VAWD) des EPSVerbandes Schweiz zu berücksichtigen.

Hinterlüftete Fassaden

Hinterlüftete Fassaden an Gebäuden mittlerer Höhe müssen mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden, wenn die Aussenwandbekleidungen und/oder im Hinterlüftungsbereich Dämmstoffe bzw. flächige Schichten aus brennbaren Baustoffen bestehen.

Für die Befestigung von Aussenwandbekleidungen sind an Gebäuden geringer und mittlerer Höhe lineare Unterkonstruktionen aus Baustoffen der RF3 (cr) zulässig. Bei allen Gebäudehöhen (inkl. Hochhäuser) müssen punktuelle Befestigungen/Rückverankerungen von hinterlüfteten Fassaden, welche sich innerhalb der Wärmedämmung befinden, mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen.

Doppelfassaden

Geschossübergreifende Doppelfassaden müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Brennbare, lineare Fensterprofile sind jedoch zulässig. Mit zusätzlichen Massnahmen ist die Verwendung brennbarer Baustoffe möglich. Detaillierte Informationen sind VKF-BSE 102-15 zu entnehmen.

Aussenwandbekleidungen

Die Anforderungen an das Brandverhalten von Aussenwandbekleidungen sind in Bild 2.7.6 tabellarisch dargestellt.

Bild 2.7.6: Anforderungen an das Brandverhalten von Aussenwandbekleidungssystemen gemäss VKF-BSR 14-15.

2.7.12 Anforderungen an Dachkonstruktionen

Allgemeines

Im Bereich von Brandmauern ist die Dachkonstruktion so zu unterbrechen, dass ein Brandübergriff verhindert wird (vgl. VKF-BSE 100-15).

Profilbleche für Unterkonstruktionen gelten als hohlraumfrei, wenn die Auflagefläche 60 % des Rippenabstandes beträgt. Bei Profilblechen, die diese Anforderung nicht erfüllen, sind brennbare Wärmedämmschichten durchgehend hohlraumfrei auf eine Verlegehilfe aus Baustoffen der RF1 aufzubringen.

Bedachungen, welche die zulässige Flächenausdehnung überschreiten, sind zu unterteilen. Als geeignete Unterteilung gelten 2 m breite Wärmedämmschichtstreifen der RF1. Brennbare lichtdurchlässige Elemente in Dächern sind mit folgender Einschränkung zulässig: mind. RF3, Flächenanteil max. 30 %; Teilflächen in Fluchtwegen max. 40 m2, in übrigen Nutzungen 120 m2. Abstand zwischen Teilflächen 2 m. Lichtdurchlässige Elemente aus Baustoffen der RF1 können ohne Flächenbegrenzung eingesetzt werden. Nicht vollflächig geschlossene Terrassenböden usw., welche auf einer brennbaren obersten Schicht (Deckung) aufliegen, sind von dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Baustoffen der RF1 zu trennen. Brennbare Terrassenböden müssen allfällige Flächenbegrenzungen einhalten. Ist zur Verhinderung des Durchbrandes der Dachkonstruktion von aussen eine Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand erforderlich, kann anstelle dieser auch ein Dach mit Feuerwiderstand EI 30 eingesetzt werden.

Bedachungen

Die Anforderungen an das Brandverhalten von Bedachungen zeigt die Tabelle in Bild 2.7.7.

Bild 2.7.7: Anforderungen an das Brandverhalten von Bedachungen gemäss VKF-BSR 14-15.

2.7.13 Publikationen

[1] Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bern: Brandschutznorm 1-15; Ausgabe 01.01.2015
[2] Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bern: Brandschutzrichtlinie 10-15, «Begriffe und Definitionen»; Ausgabe 01.01.2019
[3] Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bern: Brandschutzrichtlinie 11-15, «Qualitätssicherung im Brandschutz»; Ausgabe 01.01.2019
[4] Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bern: Brandschutzrichtlinie 13-15, «Baustoffe und Bauteile – Klassifikation»; Ausgabe 01.01.2017
[5] Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bern: Brandschutzrichtlinie 14-15, «Verwendung von Baustoffen»; Ausgabe 01.01.2017
[6] Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bern: Brandschutzrichtlinie 15-15, «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte »; Ausgabe 01.01.2017
[7] Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bern: Brandschutzrichtlinie 16-15, «Flucht- und Rettungswege»; Ausgabe 01.08.2021
[8] Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bern: «Allgemein anerkannte Bauprodukte»; Ausgabe 31.03.2017
[9] Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bern: «Musterlösungen: ‹Verwendung von Bauprodukten›»; Ausgabe 16.06.2017
[10] EPS Verband Schweiz, Küssnacht a. R.: «Brandschutzmassnahmen für verputzte Aussenwärmedämmung (VAWD) – Stand der Technik»; Ausgabe Mai 2018
[11] Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bern: Brandschutzerläuterung 100-15, «Brandmauern»; Ausgabe 01.01.2017
[12] Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bern: Brandschutzerläuterung 101-15, «Bauten mit Atrien und Innenhöfen»; Ausgabe 01.01.2017
[13] Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bern: Brandschutzerläuterung 102-15, «Bauten mit Doppelfassaden»; Ausgabe 01.01.2017